
Im Februar 2026 teilte der Kölner Michael Werner auf Facebook ein Meme, ohne etwas dazu zu schreiben. Zu sehen ist eine Schweinshaxe mit Kloß und Rotkohl, darüber und darunter steht: „Happy Ramadan, ihr Turbanmuschis“. Werner soll das Bild unter einem Ramadan-Gruß der Deutschen Post und DHL veröffentlicht haben. Ein Nutzer las den Kommentar und zeigte Werner wegen Beleidigung an. Werner räumt ausdrücklich ein, das Meme gepostet zu haben, macht jedoch darüber hinaus keinerlei Angaben zur Sache.
In seiner Einlassung bemängelte Werners Anwalt, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei Kontext lieferte, lediglich die vom Anzeigenerstatter angefertigten und eingereichten Screenshots des Eingangspostings von DHL und Werners Kommentar. Zudem substantiierte sie den Tatvorwurf der Beleidigung mit keinem Wort, beispielsweise dahingehend, inwiefern der Anzeigenerstatter konkret gemeint sei, denn das ist für den Vorwurf der Beleidigung entscheidend: Wer eine herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv wahrnimmt, wird dadurch nicht automatisch selbst beleidigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz 2016 in einem Verfahren über die Parole „ACAB“ („all cops are bastards“) bekräftigt: Erst wenn sich eine Äußerung auf einen hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personenkreis bezieht, kann sie auf dessen einzelne Mitglieder durchschlagen. Das bloße Wissen, dass Angehörige des bezeichneten Kollektivs die Äußerung sehen werden, genügt nicht. Sonst könnte jeder Leser einer missliebigen Bemerkung sich selbst zum Tatopfer erklären.
Aufgrund der rechtlichen Argumentation von Werners Anwalt dürfte der Staatsanwaltschaft gedämmert sein, dass sie den Tatvorwurf der Beleidigung nicht mehr aufrechterhalten kann, und das wäre der richtige Moment gewesen wäre, das Verfahren mangels Vorliegen einer Straftat gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung einzustellen. Doch damit wollte man sich bei der Staatsanwaltschaft Köln offensichtlich nicht abfinden und suchte in einer Weise, die Werner spöttisch als „verzweifelt“ kommentiert, nach einem alternativen Tatbestand, um ihn doch noch strafrechtlich dranzukriegen.
Nachdem man fündig geworden zu sein glaubte, ließ man Werners Anwalt wissen, man sehe „ebenfalls ein[en] Anfangsverdacht wegen Volksverhetzung“. Nach dem Motto: Wenn es für eine Beleidigung, welche quasi das „harmloseste“ Delikt des deutschen Strafrechts ist, schon nicht reicht, dann wird es wohl eher etwas viel Schwerwiegenderes sein! Konkret beruft man sich auf § 130 Absatz 1 Nummer 2 StGB. Die knappe Begründung: Das Meme greife die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Muslime an, indem es sie böswillig verächtlich mache. Der Ausdruck „Turbanmuschis“ sei „diffamierende Schmähkritik“ und falle nicht unter die Meinungsfreiheit.
Doch bereits die Bestimmung der angeblich angegriffenen Gruppe bleibt ungeklärt. Das Wort „Turbanmuschis“ nennt weder Muslime noch den Islam. Turbane werden keineswegs nur von Muslimen getragen. Sie gehören insbesondere zum Sikhismus, kommen aber auch in verschiedenen religiösen und kulturellen Zusammenhängen vor. Die Anspielung auf den Ramadan mag eine gedankliche Verbindung zum Islam nahelegen; sie beweist jedoch nicht, dass mit dem unbestimmten „ihr“ sämtliche in Deutschland lebenden Muslime gemeint waren.
Wo eine Äußerung mehrere ernsthafte Lesarten zulässt, darf das Strafrecht nicht einfach die für den Beschuldigten ungünstigste auswählen. Es müsste vielmehr erklärt werden, warum die übrigen Deutungen ausscheiden. Genau das tut die Staatsanwaltschaft nicht. Sie legt ihre eigene Lesart zugrunde, obwohl sich das „ihr“ aus dem unmittelbaren Zusammenhang ganz anders verstehen lässt.
Eine andere Pointe liegt mindestens ebenso nahe. Das „ihr“ richtete sich nicht an Muslime, sondern an die Deutsche Post. Weil das Unternehmen einen frohen Ramadan wünschte, wünschte Werner ihm den Ramadan spöttisch zurück, als wäre die Post nun selbst muslimisch. Das Bild nimmt diese Zuschreibung jedoch im selben Augenblick zurück. Denn ein deutsches Schweinefleischgericht hat mit dem Ramadan ungefähr so viel zu tun wie die Deutsche Post mit dem Islam. Beides passt demonstrativ nicht zusammen. Der Turban treibt denselben Widerspruch weiter. Der vor allem mit dem Sikhismus verbundene Turban vollendet die absichtliche Fehlzuordnung. Werner vermengt Sikhs mit Muslimen und Ramadan mit Schweinshaxe und spiegelt damit die Post, die sich mit ihrem Gruß selbst in einen religiösen Zusammenhang stellt, dem sie nicht angehört.
Indem Werner seine gespielte Ahnungslosigkeit überzeichnet, kann er der Post eben diese Unkenntnis und Gleichgültigkeit vorwerfen. Ihr Ramadan-Gruß erschiene dann als routinierte Imagepflege eines Unternehmens, das den Islam kaum versteht und sich für ihn auch nicht ernsthaft interessiert, ihn aber gern als freundliches Motiv für seine Außendarstellung benutzt. Werner macht sich in dieser Lesart also absichtlich so unwissend, wie er die Post für unwissend hält. Ziel des Spotts wären dann nicht Muslime, sondern die angestrengte Ramadan-Kommunikation eines deutschen Großunternehmens.
Man stelle sich nur vor, ein Ölkonzern wünsche zum Tag der Erde „Happy Earth Day“, und jemand antworte mit einem Bild brennender Gasfackeln und den Worten „Happy Earth Day, ihr Solarveganer“. Ebenso ließe sich einem Rüstungskonzern, der zum Internationalen Tag des Friedens eine friedlichere Welt wünscht, ein Meme von startenden Raketen und durch Ruinen rollenden Panzern entgegenhalten, versehen mit den Worten „Happy Weltfrieden, ihr Yoga-Pazifisten“.
Diese Lesart beantwortet zunächst die Frage nach der Zielrichtung. Doch selbst wenn man stattdessen der Deutung der Staatsanwaltschaft folgt und Muslime für gemeint hält, ist der Tatbestand der Volksverhetzung damit noch nicht erfüllt. § 130 Absatz 1 StGB stellt nicht jede öffentliche Grobheit gegen eine religiöse Gruppe unter Strafe. Die Äußerung muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören, und die Menschenwürde der Betroffenen angreifen. In dem knappen Schreiben der Staatsanwaltschaft wird die erste Voraussetzung nicht einmal erörtert. Die zweite wird behauptet, aber nicht erklärt.
Gerade hier verläuft die Grenze, die das Strafrecht nicht verwischen darf. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte in einem vergleichbaren Verfahren über einen öffentlich verbreiteten Social-Media-Beitrag fest: „Selbst eine plakative und heftige Beleidigung anderer erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres“ (Beschluss vom 9. September 2025, 206 StRR 212/25). Nach dem Maßstab des Gerichts müsste die Äußerung die Betroffenen vielmehr als minderwertige Menschen behandeln und ihnen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft absprechen. Das Meme tut nichts dergleichen. Es fordert weder Hass noch Gewalt noch Willkürmaßnahmen. Selbst wenn man zugunsten der Staatsanwaltschaft unterstellt, dass Muslime gemeint waren, spricht es ihnen weder ihr Lebensrecht noch ihre menschliche Gleichwertigkeit ab.
Auch das Etikett „Schmähkritik“ erspart diese Prüfung nicht. Der Schutz der Meinungsfreiheit beginnt nicht erst bei maßvollen oder wohlbegründeten Urteilen. Er umfasst ebenso Polemik und verletzende Wertungen. Mit dem Wort „Schmähkritik“ ist daher noch kein Merkmal des § 130 StGB bewiesen. Werners Anwalt bringt es in seinem jüngsten Schriftsatz auf den Punkt: „Schmähkritik ist kein Synonym für Volksverhetzung.“
Selbst wenn man den vom Anzeigeerstatter behaupteten Zusammenhang zugrunde legt, reagierte das Meme auf die demonstrative Ramadan-Kommunikation eines deutschen Großunternehmens. Man kann diesen Witz zurückweisen oder für „geschmacklos“ halten. Der Staat sollte das Meme nicht allein deshalb als Volksverhetzung verfolgen.
Welche Ausmaße diese märchenhafte Umdeutung angenommen hat, zeigt die Akte, die nach Werners Angaben zum Zeitpunkt der Akteneinsicht, als noch von einer einfachen Beleidigung ausgegangen wurde, bereits 107 Seiten umfasste. Mit dem Fall haben sich bereits vier verschiedene Stellen befasst: zunächst eine Meldestelle in Rheinland-Pfalz, dann die zuerst zuständige Staatsanwaltschaft in Süddeutschland, anschließend die Staatsanwaltschaft Köln und schließlich der Kölner Staatsschutz.
Der anwaltlichen Einlassung ist zu entnehmen, dass die ursprüngliche Staatsanwaltschaft in das Meme sogar eine massive rassistische Beleidigung hineinzuinterpretieren glaubte. Doch was soll daran rassistisch sein? Das Meme nennt keine Rasse, keine ethnische Herkunft und kein Volk. Es behauptet auch keine angeborene Minderwertigkeit irgendeiner Gruppe. Turbane sind keine Rassenmerkmale, der Ramadan ist ein religiöses Fest und der Islam keine Rasse. Kritik an einer Religion ist in Deutschland ohnehin erlaubt. Wer daraus eine „massiv rassistische Beleidigung“ konstruiert, bringt die rassische Kategorie erst selbst in den Vorgang hinein.
Die Staatsanwaltschaft hat einen Anfangsverdacht angenommen und ermittelt. Der Fehler liegt damit nicht erst in der Dauer oder im Umfang der Ermittlungen, sondern bereits in der Entscheidung, sie überhaupt aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft hätte bei der ersten Prüfung erkennen müssen, dass das Meme weder eine bestimmte Person beleidigt noch die Menschenwürde einer Bevölkerungsgruppe angreift, und den Anfangsverdacht verneinen müssen.
Das Verfahren kostet bereits Zeit und Geld und setzt staatliche Macht gegen Werner in Bewegung. Indem die Staatsanwaltschaft es trotz der offenkundigen Tatbestandslücken fortführt, lässt sie das Verfahren selbst zur Sanktion werden – zumindest wäre das bei den meisten Normalbürgern, die so etwas trifft, der Fall. Werner ist jedoch ein – vornehmlich in libertären Kreisen Deutschlands recht bekannter – Aktivist für Redefreiheit amerikanischer Art im Netz. Daher sieht er sich nicht als typisches Opfer der weisungsgebundenen deutschen Staatsanwaltschaften und ihres überbordenden Verfolgungseifers bei Äußerungsdelikten, sondern hat vielmehr eine beinah schon diebische Freude an solchen Verfahren als willkommene Gelegenheit, den Staat notfalls vor Gericht in seine Schranken zu weisen und dann die Öffentlichkeit zu suchen, sowohl um ein Problembewusstsein zu schaffen als auch zur Ermutigung anderer Betroffener, sich zur Wehr zu setzen und nicht einschüchtern zu lassen.
Dass Werner über eine gewisse Erfahrung verfügt und vor allem juristisch bestens beraten ist, erkennt man daran, dass er genau weiß, was er tut, indem er von seinem Recht zu schweigen konsequenten Gebrauch macht und lediglich durch seinen Anwalt erklären ließ, das Meme tatsächlich selbst gepostet zu haben. Mit diesem kleinen Eingeständnis nimmt er den Ermittlungsbehörden jedwede Rechtsgrundlage, zwecks Beweiserhebung zum sehr beliebten Mittel der Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme sämtlicher Kommunikationsgeräte, Computer und Datenträger zu greifen. Mit seinem eisernen inhaltlichen Schweigen zur Sache selbst wiederum stellt er die Staatsanwaltschaft vor die Herausforderung, zunächst einmal eine prozessual tragfähige strafbare Auslegung des Memes zu begründen und sodann gerichtsfest zu beweisen, dass Werner genau diese – und keine andere! – auch tatsächlich gemeint hat, was aber ohne sein Dazutun quasi unmöglich ist. Unerfahrene Beschuldigte verhalten sich bei Äußerungsdelikten eher genau umgekehrt: Oft streiten sie die Tat ab und riskieren damit eine Hausdurchsuchung. Oder sie versuchen, betont kooperativ mit ausführlichen Erklärungen die Strafverfolgungsbehörden milde zu stimmen und reden sich dabei meist um Kopf und Kragen.
Dass Michael Werner gerne mal verbal provoziert und dabei meist auch nicht zimperlich ist, mag sicherlich nicht jeden Geschmack treffen – aber dass er sich mit allen rechtlichen Mitteln gegen die Strafverfolgung wegen vermeintlicher Wortverbrechen wehrt, verdient Unterstützung, denn die deutschen Behörden versuchen hier erneut, die Grenzen der Redefreiheit mit den Mitteln des Strafrechts enger zu ziehen. Ausgangspunkt dieses Eingriffs ist die bloße Kränkung eines Lesers durch eine Äußerung, die weder an ihn gerichtet war noch ihn erkennbar meinte. Wenn eine solche subjektive Kränkung genügt, um ein Strafverfahren auszulösen, und ein Witz über „Turbanmuschis“ bereits den Verdacht eines Angriffs auf die Menschenwürde begründet, wird das Strafrecht zum Geschmacksgesetz mit Strafandrohung.
Redefreiheit bewährt sich jedoch nicht an Ramadan-Grüßen. Sie bewährt sich an dem Recht, respektlos darauf zu antworten. Wer dieses Recht nur höflichen Menschen zugesteht, verteidigt keine Freiheit. Er verteilt Sprachgenehmigungen, die die Meinungsfreiheit ihrem Wesen nach neutralisieren.
Zur Person Michael Werner: Michael Werner ist als Veranstaltungsfachwirt selbständig in der Musik-, Unterhaltungs- und Veranstaltungsbranche, Produzent von audiovisuellen Medien, Musiker und Komponist. Nebenher publiziert er Beiträge über libertäre Themen, vornehmlich für eigentümlich frei als Autor diverser Artikel, Redaktionsmitglied h.c. („Dachcouchquartett“) sowie Content-Producer, und engagiert sich als Aktivist für Meinungsfreiheit im Netz.