
Worum geht es?
Der gemeinnützige Verein Frauenheldinnen e.V. sowie dessen Vorsitzende Eva Engelken werden gegenwärtig vor dem Landgericht Frankfurt in einem Eilverfahren auf Unterlassung verklagt. Anlass ist, dass der Verein die Person Laura Hannah H., die einen weiblichen Personenstand führt und sich als Frau versteht, als Mann bezeichnet hat. H. als Antragsteller verlangt, künftig ausschließlich mit weiblichen Personenbezeichnungen angesprochen zu werden.
Der Streitwert beträgt 60.000 Euro. Sollte der Verein gegen eine entsprechende gerichtliche Anordnung verstoßen, drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro.
Die zivilrechtliche Klage ist in folgendem Kontext zu verorten: H. führt derzeit einen weiteren Rechtsstreit gegen das Erlanger Frauenfitnessstudio „Ladys First“. H. möchte in das Frauenfitnessstudio aufgenommen werden. Die Betreiberin beruft sich auf ihr Hausrecht und das Konzept eines Studios, das ausschließlich Frauen vorbehalten ist. H. macht dagegen Ansprüche wegen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Die Frauenheldinnen berichteten über den Erlanger Fall und nannten H. dabei einen Mann. Daraufhin ließ H. den Verein dreimal abmahnen und erstattete Strafanzeige wegen Beleidigung. Die Abmahnungen wies der Verein zurück. Das wegen der Strafanzeige aufgenommene Ermittlungsverfahren gegen Frauenheldinnen e. V. wurde von der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach am 5. März 2026 eingestellt.
Im aktuellen zivilrechtlichen Verfahren gegen die Frauenheldinnen e.V. verweist die Person Laura Hannah H. auf ein von ihr erstrittenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil gegen das Medienportal Nius. Anlass war auch hier die Bezeichnung von H. als Mann im Verlauf der Berichterstattung zu dem Frauenfitnessstudio-Fall.
Nach Auffassung von Frauenheldinnen e.V. fehlt es in dem aktuellen Verfahren bereits an der Eilbedürftigkeit. Außerdem betont der Verein, dass seine Äußerungen nicht der Beleidigung oder Herabwürdigung dienten, sondern lediglich biologische Tatsachen benannt werden. H. wird in dem zivilrechtlichen Verfahren von der aus Steuermitteln geförderten Organisation HateAid unterstützt: Im Gerichtsschriftsatz ist HateAid als Zustelladresse von H. angegeben. Ob und in welchem Umfang HateAid das Verfahren darüber hinaus finanziell unterstützt, ist nicht bekannt.
Warum Bündnis Redefreiheit den Fall unterstützt
Das Verfahren könnte Maßstäbe für den künftigen Umgang mit kontroversen Äußerungen zu Geschlecht, Identität und Sprache setzen. Die Frage, um die es geht, besteht letztlich darin, ob das Recht auf freie Meinungsäußerung das Recht umfasst, biologische Tatsachen zu benennen – selbst dann, wenn andere dies als verletzend empfinden.
Bündnis Redefreiheit unterstützt Frauenheldinnen e.V. in ihrem Recht, biologische Tatsachen zu benennen und Meinungen dazu zu äußern.
Bitte unterstützen Sie das Crowdfunding für die „Frauenheldinnen“:
https://frauenheldinnen.de/rechtshilfe/mann-bleibt-mann
https://www.paypal.com/donate/?hosted_button_id=SDLTALPJL832L&item_name=Mann+bleibt+Mann
Bei Fragen an HateAid im Kontext des Verfahrens: info@hateaid.org
Zum Nachlesen
– NIUS: Rechtsstreit gegen Frauenrechtsverein: https://nius.de/gesellschaft/rechtsstreit-gegen-frauenrechtsverein
– Frauenheldinnen: Warum unterstützt HateAid eine Klage gegen die Meinungsfreiheit? https://frauenheldinnen.de/unzensiert/warum-unterstuetzt-hateaid-eine-klage-gegen-meinungsfreiheit/
– Frauenheldinnen: Wir sollen schweigen. Wir werden es nicht tun: https://frauenheldinnen.de/unzensiert/wir-sollen-schweigen-wir-werden-es-nicht-tun/
Update, 18.6.2026
PRESSEMITTEILUNG
Frauenheldinnen e.V.
Lübeck, Mönchengladbach, 18.6.2026
Landgericht Frankfurt am Main bestätigt: Kein generelles Misgenderverbot – Debatte über Geschlechtsbegriff und Frauenschutzräume bleibt zulässig
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren (Beschluss vom 16. Juni 2026, Az. 2-03 O 254/26) zentrale Grundsätze der Meinungsfreiheit bestätigt. Die Kammer stellt in ihren Gründen ausdrücklich klar, dass die Entscheidung nicht darauf beruhe, „ein sogenanntes „Misgendern“ generell als verboten zu betrachten“. „Das Kernanliegen“ des Vereins Frauenheldinnen e.V., „öffentlich über die Anknüpfung der Geschlechtszuordnung an die körperliche Konstitution diskutieren zu dürfen (auch mit Blick auf weitergehende Schlussfolgerungen für Frauenschutzräume)“, könne ihnen nicht verboten werden.
Die Kammer betont, dass es „jedem Grundrechtsträger der Meinungsfreiheit zugestanden“ sei, sich an der seit Jahren geführten gesellschaftlichen Kontroverse über Themen der geschlechtlichen Selbstbestimmung zu beteiligen – und zwar „unabhängig von einem ihm auferlegten Rechtfertigungsdruck, die eigene Position überhaupt begründen zu müssen“. Art. 5 Abs. 1 GG schütze, „gerade im Hinblick auf eine ständigen Veränderungen unterworfene Gesetzeslage“ „auch vor Sanktionen wegen einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Gesetzeslage“. „Selbst die Verfassung einschließlich der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als höchstem deutschen Gericht dürfen kritisch bewertet werden.“
Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass „die Abgrenzung zwischen einer Meinung und einer Tatsachenbehauptung“ „von Verfassungs wegen nicht vorschnell erfolgen“ dürfe, weil „dadurch der Sache nach ein Verbot des Misgenderns geschaffen“ würde. Ein „allgemeines Misgenderverbot“ bedürfe „eines neuen Verfassungsrechtssatzes“ und dieses „obläge aber einzig dem Bundesverfassungsgericht“.
„Uns ging es von Anfang an um die Sache und nicht um die Herabsetzung einer einzelnen Person. Wir möchten aufzeigen, dass die in TSG und SBGG verankerte Selbstidentifikation in verfassungswidriger Weise den Geschlechtsbegriff aushebelt und damit Schutz von Frauenräumen und geschlechtsbasierten Rechten preisgibt. Dass das Gericht unsere grundgesetzliche Freiheit Kritik zu üben, so deutlich bestätigt und nebenbei ein pauschales Misgenderverbot ausdrücklich ablehnt, ist ein wichtiges Signal für die offene gesellschaftliche Debatte.“
— Eva Engelken, Vorsitzende des Frauenheldinnen e.V.
Dem Eilantrag der Gegenseite hat die Kammer nur teilweise stattgegeben, und zwar ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vor einer identifizierenden klarnamentlichen Darstellung. Im Übrigen hat sie den Antrag zurückgewiesen – insbesondere blieb eine zentrale Aussage zur Einordnung von Geschlechterkategorien als zulässige Meinungsäußerung unbeanstandet. Die Kostenentscheidung legt der Gegenseite ein Viertel der Verfahrenskosten auf, drei Viertel tragen die Antragsgegner.
Soweit dem Verein Beschränkungen auferlegt wurden, prüft er die Entscheidung sorgfältig und wird die ihm zustehenden Rechtsbehelfe wahren. Frauenheldinnen e.V. wird seine Aufklärungs- und Debattenarbeit zu Frauenrechten, Selbstbestimmungsgesetz und geschlechtsspezifischen Schutzräumen auf gesicherter rechtlicher Grundlage fortsetzen.
Rechtliche Vertretung
Frowein & Partner Rechtsanwaltssozietät, Wuppertal (RA Dr. Jonas D. Jacob, LL.M.)
Pressekontakt
Eva Engelken, Vorsitzende Frauenheldinnen e.V. info@frauenheldinnen.de
Tel. 0163-7110220
Über Frauenheldinnen e.V.
Frauenheldinnen e. V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich bundesweit durch Aufklärung und Rechtshilfe für Frauenrechte, Meinungsfreiheit und den Schutz von Mädchen und Frauen einsetzt. Er unterstützt Frauen, die aufgrund ihres Einsatzes für Frauenrechte in rechtliche Konflikte geraten, beispielsweise durch Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Strafanzeigen oder andere rechtliche Auseinandersetzungen. Frauenheldinnen e. V. wird überwiegend ehrenamtlich getragen und finanziert seine Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
Postfach 3250 | 23581 Lübeck